Heilpraktiker – (K) ein Beruf?

Schwarze Schafe gibt es in jedem Beruf, es wäre eine Utopie, wenn dies bei Heilpraktikern nicht der Fall wäre. Deswegen ist Kritik an unserem Beruf – wie bei allen anderen Berufen auch – nicht nur erlaubt sondern auch erwünscht. Denn nur aus unseren Fehlern können wir lernen. Auch wenn uns diese von anderen vorgehalten werden. Kein Problem.

Was sich jedoch Herr Dr. med. Rolf Klimm im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 114, Heft 43 vom 27. Oktober 2017 in einem Leserbrief erlaubt hat, geht unter die Gürtellinie. Er behauptet u. a. „ein Heilpraktiker hat keine Aufklärungspflicht!“ und begründet dies letztlich damit, dass der Heilpraktiker kein Beruf ist. Dies wiederum begründet er mit zwei Gerichtsurteilen. Diese Argumentation erreicht noch nicht einmal das Niveau eines spitzfindigen Dilettantismus. Wie jeder halbwegs lebenserfahrene Mensch weiß, findet sich für jede menschliche Verfehlung ein legitimierendes Gerichtsurteil. Genauso wie für jede irrwitzige Meinung eine Studie im Internet zu finden ist. Unabhängig von Gerichtsurteilen und Studien ist ein Beruf nach gesundem Menschenverstand die hauptsächliche Tätigkeit des Einzelnen, die auf dem Zusammenwirken von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeit beruht und durch die er sich in die Volkswirtschaft eingliedert. Er leitet sich ab von Berufung was gerade im Luther-Jahr nicht vergessen werden sollte. So sprach Luther: „Ruf Gottes an den Menschen“ und setzte den Beruf mit der Berufung gleich. Darüber hinaus ist Heilpraktiker – was für die meisten andere Berufe auch gilt – ein geschützter Begriff.

Nicht geschützte Begriffe sind und auch keine Berufe z.B. Coach und Lebensberater. So selbstverständlich wie hier die Prüfung entfällt, so selbstverständlich wird diese beim Heilpraktiker durch eine amtsärztliche Überprüfung durchgeführt.

Heilpraktiker unterliegen nicht der ärztlichen Schweigepflicht, weil sie keine Ärzte sind. Die selbstverständliche Schweigepflicht, dazu gehören auch Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Fortbildungspflicht, Dokumentationspflicht, ist ein inhaltliches Qualitätsmerkmal unseres Berufes. Die rechtliche Grundlage ist ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag dient rechtlich als Dienstvertrag und wird nach § 611 ff. BGB eingeordnet. Verstößt ein Heilpraktiker dagegen, macht er sich dem Patienten gegenüber schadensersatz-u. schmerzensgeldpflichtig und wird strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

Zur ärztlichen Schweigepflicht besteht somit kein wesentlicher Unterschied!

Alles Pflichten, die Herr Dr. Klimm dem Heilpraktiker in Abrede stellt. Selten haben wir haltlosere Unterstellungen gesehen!

 

Den original Leserbrief aus dem Deutschen Ärzteblatt von Herrn Dr. Klimm auf dem wir uns beziehen findet Ihr hier: https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&s=heilpraktikerwesen&typ=16&aid=194152